SG Braunschweig - Urteil vom 22.09.2008
S 6 KR 669/06
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1a ; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1 ;

Höhe der Krankenversicherungsbeiträge während der Freistellung vor Beginn der Passivphase im Blockmodell der Altersteilzeit

SG Braunschweig, Urteil vom 22.09.2008 - Aktenzeichen S 6 KR 669/06

DRsp Nr. 2008/20620

Höhe der Krankenversicherungsbeiträge während der Freistellung vor Beginn der Passivphase im Blockmodell der Altersteilzeit

Auf das Arbeitsentgelt, das in einer Zeit der Freistellung gemäß § 7 Abs. 1a SGB IV vor Beginn der Passivphase im Blockmodell der Altersteilzeit gezahlt wird, sind Krankenversicherungsbeiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz zu entrichten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1a ; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1 ;