LSG Niedersachsen - Beschluß vom 31.03.2006 L 7 AS 343/05 ER
Normen:
SGB XII § 82 ;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 16.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 546/05
Höhe der nach dem SGB II zu übernehmenden Kosten der Unterkunft, Nebenkosten eines Eigenheims
LSG Niedersachsen, Beschluß vom 31.03.2006 - Aktenzeichen L 7 AS 343/05 ER
DRsp Nr. 2007/20262
Höhe der nach dem SGB II zu übernehmenden Kosten der Unterkunft, Nebenkosten eines Eigenheims
1. Es ist gerechtfertigt, im Rahmen von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II neben der reinen Miete auch die Betriebskosten mit in Ansatz zu bringen, die der Vermieter nach der Betriebskostenverordnung nach § 556BGB gegenüber seinen Mietern in Ansatz bringen darf. Dabei gehören die Kosten für Trinkwasser und Warmwasserbereitung nicht zu den Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II.2. Bei der Bestimmung der Nebenkosten für ein selbst genutztes Eigenheim oder eine Eigentumswohnung ist ein Erhaltungsaufwand nach § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII zu berücksichtigen.
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