Höhe der nach einem erfolgreichen Widerspruchsverfahren zu erstattenden außergerichtlichen Kosten
SG Aurich, Urteil vom 22.10.2008 - Aktenzeichen S 6 R 70/06 ZVW
DRsp Nr. 2008/20612
Höhe der nach einem erfolgreichen Widerspruchsverfahren zu erstattenden außergerichtlichen Kosten
Der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung muss in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage muss daher für Vereinsmitglieder wie auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie ggf in dieser Höhe auch endgültig trägt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]