SG Aurich - Urteil vom 22.10.2008
S 6 R 70/06 ZVW
Normen:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1 ;

Höhe der nach einem erfolgreichen Widerspruchsverfahren zu erstattenden außergerichtlichen Kosten

SG Aurich, Urteil vom 22.10.2008 - Aktenzeichen S 6 R 70/06 ZVW

DRsp Nr. 2008/20612

Höhe der nach einem erfolgreichen Widerspruchsverfahren zu erstattenden außergerichtlichen Kosten

Der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung muss in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage muss daher für Vereinsmitglieder wie auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie ggf in dieser Höhe auch endgültig trägt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 63 Abs. 1 S. 1 ;