BAG - Urteil vom 21.08.1997
5 AZR 864/95
Normen:
BGB §§ 133, 157 ; Runderlasse der Bundesanstalt für Arbeit (vom 31. Mai 1991, vom 2. April 1992, vom 25. Januar 1993 und vom 15. November 1993);
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 611 BGB Aufwandsentschädigung
BB 1997, 2436
NZA 1998, 209
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 18.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2892/94
LAG Sachsen-Anhalt, vom 22.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 28/95

Höhe der pauschalierten Aufwandsentschädigung für in das Beitrittsgebiet abgeordnete Bundesbedienstete

BAG, Urteil vom 21.08.1997 - Aktenzeichen 5 AZR 864/95

DRsp Nr. 1997/9076

Höhe der pauschalierten Aufwandsentschädigung für in das Beitrittsgebiet abgeordnete Bundesbedienstete

»Mitarbeiter der Bundesanstalt für Arbeit, die vor 1992 in die neuen Bundesländer abgeordnet wurden und deren Abordnung im Jahre 1992 verlängert wurde, haben nur bis zum 31. Dezember 1992 Anspruch auf die durch Runderlaß vom 31. Mai 1991 festgelegte pauschalierte Aufwandsentschädigung. Für die Zeit danach sind die durch die darauffolgenden Runderlasse festgesetzten geringeren Beträge maßgebend.«

Normenkette:

BGB §§ 133, 157 ; Runderlasse der Bundesanstalt für Arbeit (vom 31. Mai 1991, vom 2. April 1992, vom 25. Januar 1993 und vom 15. November 1993);

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der Aufwandsentschädigung des Klägers für die Zeit seiner Beschäftigung im Beitrittsgebiet in den Jahren 1993 und 1994.

Der Kläger war als Angestellter in der Dienststelle der Beklagten in B beschäftigt. Er erhielt Vergütung nach Vergütungsgruppe V b (MTA).