LAG Nürnberg - Beschluss vom 21.02.2019
5 Ta 144/18
Normen:
ZPO § 278 Abs. 6; BGB 154 Abs. 2; RVG -VV Nr. 3100, 3200, 3201;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 337/17

Höhe der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Vergleichs gem. § 278 ABs. 6 ZPO

LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.02.2019 - Aktenzeichen 5 Ta 144/18

DRsp Nr. 2019/5001

Höhe der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Vergleichs gem. § 278 ABs. 6 ZPO

Beantragt ein prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt im laufenden Berufungsverfahren für seine Partei bei Vorliegen der hierfür notwendigen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe und bestätigt er gleichzeitig einen Vergleichsvorschlag nach § 278 Abs. 6 ZPO, hat er einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse auf Ausgleich einer 1,6 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr und 1,0 Einigungsgebühr (Nr. 3100, 3104, 1000, 1003 VV RVG), da der materiellrechtliche Vergleich im Zweifel erst durch Beschluss des Gerichts wirksam wird (§ 154 Abs. 2 BGB). Dies setzt wiederum die vorhergehende Bestätigung des Vergleichsvorschlags durch den Rechtsanwalt voraus.

Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landesarbeitsgericht Nürnberg vom 20.11.2018 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 08.11.2018, Aktenzeichen: 2 Ca 337/17, wird als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 278 Abs. 6; BGB 154 Abs. 2; RVG -VV Nr. 3100, 3200, 3201;

Gründe:

I.

Die beiden Parteien haben einen Kündigungsrechtsstreit geführt. Erstinstanzlich wurde der Kündigungsschutzklage mit Endurteil vom 25.10.2017, Aktenzeichen: 2 Ca 337/17, stattgegeben. Das Endurteil wurde den Beklagtenvertretern am 05.12.2017 zugestellt.