LAG Chemnitz - Urteil vom 19.04.2016
3 Sa 45/16
Normen:
SGB II § 6c Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 18.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2380/15

Höhe der Vergütung von aufgrund der Regelung des 6c Abs. 2 SGB II in die Dienste kommunaler Gebietskörperschaften überführter Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit

LAG Chemnitz, Urteil vom 19.04.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 45/16

DRsp Nr. 2017/4225

Höhe der Vergütung von aufgrund der Regelung des 6c Abs. 2 SGB II in die Dienste kommunaler Gebietskörperschaften überführter Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit

Wird ein Arbeitnehmer der Agentur für Arbeit und der Einrichtung der Jobcenter in die Dienste kommunaler Gebietskörperschaften überführt, so sind für die Entlohnung weiterhin die Bestimmungen des Tarifvertrags für die Bundesagentur für Arbeit maßgeblich. Denn der Eingriff des Gesetzgebers über § 6c SGB II erfasst eine Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf den insoweit maßgeblichen Tarifvertrag nicht.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 18.12.2015 - 12 Ca 2380/15 - abgeändert und festgestellt, dass sich der Inhalt des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit dem Beklagten für die Zeit ab dem 01.01.2012 nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung sowie dem Tarifvertrag zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit in den Tarifvertrag der Bundesagentur für Arbeit - TV-BA (TVÜ-BA) sowie den für die Bundesagentur für Arbeit jeweils geltenden sonstigen Tarifverträgen für das Tarifgebiet Ost richtet.