BAG - Urteil vom 23.08.2017
10 AZR 376/16
Normen:
BGB § 145;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 308
ArbRB 2018, 7
AuR 2018, 101
BB 2017, 2996
EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 43
EzA-SD 2017, 7
NJW 2018, 967
NZA 2017, 1595
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 26.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 25/15
ArbG Hamburg, vom 30.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 601/14

Höhe der Weihnachtsgratifikation im Rahmen des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts des ArbeitgebersMehrjährige gleichbleibende Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts und Ermessensausübung

BAG, Urteil vom 23.08.2017 - Aktenzeichen 10 AZR 376/16

DRsp Nr. 2017/17856

Höhe der Weihnachtsgratifikation im Rahmen des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts des Arbeitgebers Mehrjährige gleichbleibende Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts und Ermessensausübung

Orientierungssätze: 1. Eine Bestimmung im Arbeitsvertrag, nach der eine Weihnachtsgratifikation gezahlt wird, die "derzeit ein Bruttogehalt nicht übersteigt", deren Höhe "jeweils jährlich durch den Arbeitgeber bekanntgegeben" und auf die im Juni "ein Vorschuss in Höhe von bis zu einem halben Monatsgehalt gezahlt" wird, räumt dem Arbeitgeber sowohl in Bezug auf den Vorschuss als auch auf die endgültige Höhe der Sonderzahlung in zulässiger Weise ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 BGB ein. 2. Allein die gleichbleibende Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts über einen längeren Zeitraum führt nicht zu einer Konkretisierung der Anspruchshöhe mit der Folge, dass jede andere Ausübung des Ermessens nicht mehr der Billigkeit entspräche.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 26. Mai 2016 - 1 Sa 25/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 145;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung eines weiteren halben Bruttogehalts in rechnerisch unumstrittener Höhe von 999,00 Euro als Sonderzahlung für das Jahr 2014.