BSG - Beschluss vom 09.10.2018
B 12 KR 54/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 18.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 184/18
SG Darmstadt, vom 09.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 47/17

Höhe der zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu entrichtenden BeiträgeGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenHöchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 09.10.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 54/18 B

DRsp Nr. 2018/17309

Höhe der zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu entrichtenden Beiträge Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Höchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage

Auch ohne ausdrückliche höchstrichterliche Entscheidung ist eine Rechtsfrage als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von einer Nichtzulassungsbeschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Höhe der zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu entrichtenden Beiträge in der Zeit von August 2016 bis einschließlich September 2017.