Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Höhe der zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu entrichtenden Beiträge in der Zeit von August 2016 bis einschließlich September 2017.
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