LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 17.10.2017
2 Sa 59/17
Normen:
ArbZG § 6 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 83/16

Höhe des angemessenen Nachtzuschlags i.S. von § 6 Abs. 5 ArbZGWirksamkeit einer Verfallklausel

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.10.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 59/17

DRsp Nr. 2020/10923

Höhe des angemessenen Nachtzuschlags i.S. von § 6 Abs. 5 ArbZG Wirksamkeit einer Verfallklausel

1. Die gesetzliche Regulierung der Nachtarbeit in § 6 ArbZG beruht auf der arbeitswissenschaftlichen Erkenntnis, dass regelmäßige Nachtarbeit gesundheitsschädlich ist. Die Schädigung tritt allerdings nicht im engen zeitlichen Zusammenhang zur Nachtarbeit auf, sondern sie wirkt sich im Regelfall erst Jahre oder gar Jahrzehnte später aus. Das erhöht die Gefahr, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber die gesundheitlichen Fernwirkungen regelmäßiger Nachtarbeit unterschätzen. 2. Bezugspunkt der gesetzlichen Ausgleichsregelung in § 6 Absatz 5 ArbZG ist sowohl bei den zusätzlichen freien Tagen als auch bei dem Zuschlag auf das Entgelt die Gesundheit des Arbeitnehmers. Während man durch die freien Tage die Gesundheit des Arbeitnehmers zielgerichtet schützt, gleicht man mit dem Zuschlag in Geld die gesundheitlichen Risiken finanziell aus, die der Arbeitnehmer durch regelmäßiger Nachtarbeit ohne verkürzte Arbeitszeit in Form der Spätfolgen eingeht.