LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.09.2016
9 Sa 917/16
Normen:
MuSchG § 11;
Fundstellen:
EzA-SD 2017, 16
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 1639/16

Höhe des Entgelts während des Mutterschutzes bei Bestehen eines Beschäftigungsverbots gem. § 3 Abs. 1 MuSchG vom ersten Tag des Arbeitsverhältnisses an

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.09.2016 - Aktenzeichen 9 Sa 917/16

DRsp Nr. 2017/3305

Höhe des Entgelts während des Mutterschutzes bei Bestehen eines Beschäftigungsverbots gem. § 3 Abs. 1 MuSchG vom ersten Tag des Arbeitsverhältnisses an

Ein Anspruch auf Entgelt gemäß § 11 MuSchG besteht auch dann, wenn ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG bereits ab dem ersten Tag eines Arbeitsverhältnisses besteht. Anzusetzen ist in diesem Fall das regelmäßige Entgelt für die vereinbarte Arbeitszeit.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21.04.2016, 23 Ca 1639/16 teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

- für den Januar 2016 1.613,95 EUR brutto abzüglich 602,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den sich ergebenden Differenzbetrag seit 09.02.2016;

- für den Februar 2016 1.613,95 EUR brutto abzüglich 775,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den sich ergebenden Differenzbetrag seit dem 11.03.2016;

- für den März 2016 1.613,95 EUR brutto abzüglich 775,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den sich ergebenden Differenzbetrag seit dem 21.04.2016

zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5 zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MuSchG § 11;

Tatbestand: