LAG Hamm - Urteil vom 04.12.2019
6 Sa 961/19
Normen:
TVöD § 17 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 27/19

Höhe des Garantiebetrages gem. § 17 Abs. 4 TVöD-V

LAG Hamm, Urteil vom 04.12.2019 - Aktenzeichen 6 Sa 961/19

DRsp Nr. 2020/2262

Höhe des Garantiebetrages gem. § 17 Abs. 4 TVöD -V

Der vollständige Garantiebetrag gem. § 17 Abs. 4 TVöD -V ist lediglich auf der Basis der Ausgangsentgeltgruppe zu zahlen. Denn eine Auslegung des Tarifvertrages ergibt, dass der Garantiebetrag während der Stufenlaufzeit stets zusätzlich zum Entgelt der Ausgangs- und nicht der Aufstiegsentgeltgruppe zu zahlen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 8. Mai 2019 - 3 Ca 27/19 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD § 17 Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen der tarifvertraglichen Regelungen für den öffentlichen Dienst über Zahlungsansprüche.

Der Kläger ist bei der beklagten Stadt - zu Beginn im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses - seit dem 1. September 1998 angestellt. Nach Abschluss der Ausbildung im Juni 2001 wurde der Kläger bis zum 28. Februar 2013 als Kanalbauer beschäftigt. Seit dem 1. März 2013 erfolgt eine Beschäftigung als technische Fachkraft.