BAG - Beschluss vom 29.10.2019
3 AZR 251/17 (A)
Normen:
GKG § 42 Abs. 1; GKG § 42 Abs. 3;
Fundstellen:
AP GKG 1975 § 42 Nr. 5
AuR 2020, 93
BB 2019, 2995
EzA GKG 2004 § 52 Nr. 3
EzA-SD 2019, 15
NZA 2020, 70
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 17.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 104/16
ArbG Kassel, vom 23.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 126/15

Höhe des Gebührenstreitwerts bei einer Klage auf Feststellung der Anwendbarkeit einer bestimmten Versorgungsordnung

BAG, Beschluss vom 29.10.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 251/17 (A)

DRsp Nr. 2019/16879

Höhe des Gebührenstreitwerts bei einer Klage auf Feststellung der Anwendbarkeit einer bestimmten Versorgungsordnung

Orientierungssatz: Macht der Versorgungsberechtigte im Wege der Feststellungsklage die Anwendbarkeit einer bestimmten Versorgungsordnung geltend, so ist der wirtschaftliche Wert des geltend gemachten Anspruchs nach der 36-fachen monatlichen Rentendifferenz zwischen der Rente, die aufgrund der vom Arbeitgeber angewandten Versorgungsordnung zu zahlen ist, und der aufgrund der begehrten Versorgungsordnung zu zahlenden Rente zu berechnen. Im Anwartschaftsstadium ist ein Abschlag von 30 vH vorzunehmen.

Maßgeblich für einen Streit über Ansprüche aus einer Versorgungsordnung ist der wirtschaftliche Wert der streitigen Anwartschaft. Allerdings ist davon ein Abschlag von 30 % angemessen, da in der Anwartschaftssituation noch nicht feststeht, ob der Arbeitnehmer tatsächlich eine Betriebsrente beziehen wird. Auch besteht noch ein Prognoserisikohinsichtlich der genauen Berechnung der Höhe der Betriebsrente wegen des zeitlichen Abstands zum Versorgungsfall.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 35.280,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 1; GKG § 42 Abs. 3;

Gründe: