FG Köln - Urteil vom 10.03.2005
10 K 999/01
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 Satz 8 ; Lohnsteuerrichtlinien 1999 Abschnitt 31 Abs. 8 Satz 3; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 611
DB 2005, 1822
DStRE 2005, 1308
EFG 2005, 1183

Höhe des geldwerten Vorteils bei Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens

FG Köln, Urteil vom 10.03.2005 - Aktenzeichen 10 K 999/01

DRsp Nr. 2005/6201

Höhe des geldwerten Vorteils bei Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens

1. Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils eines Arbeitnehmers, der ein Arbeitgeberdarlehen erhält, kann die Finanzverwaltung Durchschnittswerte festsetzen. 2. Die Regelung in Abschnitt 31 Abs. 8 Satz 3 LStR 1999 mit einem Darlehenszinssatz von 6% ist nicht am Marktgeschehen orientiert und bindet die Rechtsprechung nicht. 1999 war ein effektiver Zinssatz von 4,99 % durchschnittlich hoch, so dass kein geldwerter Vorteil für ein Arbeitgeberdarlehen mit entsprechender Zinshöhe anzunehmen ist.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 Satz 8 ; Lohnsteuerrichtlinien 1999 Abschnitt 31 Abs. 8 Satz 3; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie der geldwerte Vorteil eines Arbeitgeberdarlehens zu ermitteln ist.

Der Kläger nahm im Rahmen einer Umschuldung zwei Hypothekendarlehen auf. Am 5. März 1999 nahm er ein Darlehen bei der Bank A über ...,- DM auf. Am 18. Juni 1999 nahm er ein weiteres Darlehen über ...,- DM bei der Pensionskasse... auf. Der Zinssatz für das Arbeitgeberdarlehen betrug nominal 4,88 v.H. und effektiv 4,99 v.H. Die Zinsbindung betrug 10 Jahre, Sondertilgungen waren nicht möglich.

Die Arbeitgeberin des Klägers versteuerte für das zweite Darlehen Zinsvorteile von 1,01 v.H. in Höhe von ... DM.