BVerwG - Urteil vom 24.11.2022
5 C 3.21
Normen:
SGB VIII § 23; SGB VIII § 24 Abs. 1; SGB VIII § 24 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 288/20

Höhe des leistungsgerechten Betrags zur Anerkennung der Förderungsleistung und der Sachaufwandskosten im Rahmen der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII

BVerwG, Urteil vom 24.11.2022 - Aktenzeichen 5 C 3.21

DRsp Nr. 2023/6077

Höhe des leistungsgerechten Betrags zur Anerkennung der Förderungsleistung und der Sachaufwandskosten im Rahmen der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII

1. Das Erfordernis der Berücksichtigung der Qualifikation von Tagespflegepersonen ist an den Merkmalen des § 23 Abs. 3 SGB VIII ausgerichtet und zwingt nicht dazu, etwaige Berufsabschlüsse in diesem Tätigkeitsfeld bei der Festlegung des Anerkennungsbetrages differenzierend zu beachten.2. Die Sachkostenerstattung für Tagespflegepersonen kann gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII in Form eines Pauschalbetrages festgelegt werden.3. Dem Wortlaut des § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII lassen sich keine Anhaltspunkte für die Annahme eines der gerichtlichen Kontrolle entzogenen Beurteilungsspielraums der Verwaltung entnehmen.4. Soweit der für die Festlegung zuständigen Stelle eine präzise Ermittlung der angemessenen Bedarfe und Kosten angesichts der Vielfalt der zu berücksichtigenden Verhältnisse praktisch nicht möglich ist, ist sie zu vereinfachenden Sachverhaltsbetrachtungen und Typisierungen berechtigt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. März 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB VIII § 23; SGB VIII § 24 Abs. 1; SGB VIII § 24 Abs. 2;

Gründe

I