LAG Hamm - Urteil vom 05.06.2019
2 Sa 756/18
Normen:
ArbZG § 2 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 05.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 585/18

Höhe des Nachtzuschlags

LAG Hamm, Urteil vom 05.06.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 756/18

DRsp Nr. 2020/2072

Höhe des Nachtzuschlags

1. Der nach § 6 Abs. 5 ArbZG regelmäßig zu zahlende Nachtzuschlag beträgt 25% des Bruttostundenlohns. 2. Zwar kann eine Korrektur des regelmäßig angemessenen Nachtzuschlags von 25% geboten sein, wenn Umstände im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung vorliegen, die den Regelzuschlag wegen der im Vergleich zum üblichen niedrigeren oder höheren Belastung als zu gering oder zu hoch erscheinen lassen. 3. Dass während der Nachtarbeit keine Beaufsichtigung durch Vorgesetzte erfolgt und die Tätigkeit hinsichtlich der Arbeitsergebnisse eine geringe Kontroll- und Belastungssituation aufweist, rechtfertigt eine Reduzierung des regelmäßigen Nachtzuschlags nicht. 4. Der Arbeitnehmer ist in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass er dauerhaft Nachtarbeit leistet, was eine Erhöhung des Regelsatzes von 25% auf 30% des geschuldeten Stundenlohns rechtfertigen würde.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 05.07.2018 – 2 Ca 585/18 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.038,03 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.