OLG Köln - Urteil vom 16.11.2017
7 U 53/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 478/14

Höhe des Schadensersatzes bei Beschädigung von Rohrleitungen durch Baumwurzeln

OLG Köln, Urteil vom 16.11.2017 - Aktenzeichen 7 U 53/17

DRsp Nr. 2018/5357

Höhe des Schadensersatzes bei Beschädigung von Rohrleitungen durch Baumwurzeln

Zwar steht dem Eigentümer bzw. Nießbrauchsberechtigten eines Grundstücks grundsätzlich gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB ein Anspruch gegen den Störer auf Unterlassung zukünftiger Beeinträchtigungen des Eigentums zu. Der Eigentümer kann aber nicht verlangen, dass eine bestimmte Handlung vorgenommen wird, um eine derzeitige Zustandsstörung für die Zukunft zu vermeiden, weil grundsätzlich der Störer die Wahl hat, auf welche Art und Weise er die Beeinträchtigung beendet.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30.03.2017 - 5 O 478/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.408,98 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004;

Tatbestand

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Gründe

Die zulässige, insbesondere form - und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Aus nachstehenden Erwägungen hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht die Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.408,98 EUR nebst geltend gemachten Nebenansprüchen abgewiesen.