KG - Urteil vom 11.12.2017
20 U 19/14
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 843 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 56/12

Höhe des Schadensersatzes bei einer Behinderung aufgrund grob fehlerhafter ärztlicher BehandlungBeginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen

KG, Urteil vom 11.12.2017 - Aktenzeichen 20 U 19/14

DRsp Nr. 2018/3467

Höhe des Schadensersatzes bei einer Behinderung aufgrund grob fehlerhafter ärztlicher Behandlung Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen

1. Die kenntnisabhängige Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen ärztlicher Behandlungsfehler beginnt noch nicht damit, dass der Prozessbevollmächtigte des Patienten "zur Überprüfung des Vorfalls und Prüfung der weiteren Vorgehensweise" um die Übersendung der Behandlungsunterlagen bittet. 2. Der behinderungsbedingte Mehraufwand der Pflege bemisst sich auch dann nach dem Nettolohn einer entsprechend qualifizierten Fachkraft, wenn die Leistungen durch Angehörige erbracht werden.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts vom 17.12.13 - 5 O 56/12 - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Hinsichtlich der Schmerzensgeldforderung in Höhe von 500.000,00 EUR wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 500.000,00 EUR vom 7.7.09 bis zum 11.8.16 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 6.966,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.7.09 zu zahlen.