OLG Hamm - Urteil vom 24.01.2019
18 U 57/09
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 1; BGB § 628 Abs. 2; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 252 S. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 06.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 123/08

Höhe des Schadensersatzes bei unberechtigter Kündigung eines Rahmenvertrages über die Erbringung von Umzugsdienstleistungen

OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2019 - Aktenzeichen 18 U 57/09

DRsp Nr. 2019/3304

Höhe des Schadensersatzes bei unberechtigter Kündigung eines Rahmenvertrages über die Erbringung von Umzugsdienstleistungen

1. Haben die Parteien eines Rahmenvertrages über die Erbringung von Umzugsdienstleistungen ein Auftragsvolumen als "Zielwert" vereinbart, so stellt dieser "Zielwert" auch dann ein Indiz für die Höhe des bei unberechtigter Kündigung des Vertrages zu schätzenden Schadensersatzanspruchs dar, wenn nach der Vereinbarung hierdurch weder eine Verpflichtung zu einem Mindestumsatz noch eine Abnahmeverpflichtung begründet werden sollte. Denn die Aufnahme des Betrages in den Vertrag und dessen Bezeichnung als "Zielwert" bringen zum Ausdruck, dass die Parteien das Erreichen eines Umsatzes in der genannten Größenordnung bei Vertragsschluss zumindest ernsthaft in Betracht gezogen haben. 2. Bei der Schätzung des entgangenen Gewinns sind diejenigen (Spezial-)Unkosten in Abzug zu bringen, die die Ausführung der Aufträge erfordert hätte, nicht jedoch Generalunkosten, die auftragsunabhängig angefallen sind.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 6. Februar 2009 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - teilweise abgeändert.

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