OLG Hamm - Urteil vom 15.02.2019
11 U 136/16
Normen:
BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 10.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 366/14

Höhe des Schmerzensgeldes bei dauerhaft rollstuhlpflichtiger Querschnittslähmung, Kurzdarmsyndrom mit künstlicher Ernährung und künstlichem Darmausgang, Schmerzsymptomatik, jugendlichem Alter und 100% ErwerbsunfähigkeitBerücksichtigung des Regulierungsverhaltens des Haftpflichtversicherers

OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2019 - Aktenzeichen 11 U 136/16

DRsp Nr. 2019/7302

Höhe des Schmerzensgeldes bei dauerhaft rollstuhlpflichtiger Querschnittslähmung, Kurzdarmsyndrom mit künstlicher Ernährung und künstlichem Darmausgang, Schmerzsymptomatik, jugendlichem Alter und 100% Erwerbsunfähigkeit Berücksichtigung des Regulierungsverhaltens des Haftpflichtversicherers

1. Schmerzensgeld in Höhe von 430.000 € für bei einem Verkehrsunfall erlittene schwerste Verletzungen unter Berücksichtigung des zögerlichen und unangemessenen Regulierungsverhaltens des Haftpflichtversicheres2. Zur Bemessung des Pflegeaufwandes für eine nächtliche Bereitschaftspflege

1. Bei Querschnittslähmung eines zum Unfallzeitpunkt 18 Jahre alten Geschädigten, sowie Kurzdarmsyndrom mit künstlicher Ernährung über 11 Stunden zur Nachtzeit, künstlichem Darmausgang, gestörter Blasenfunktion, Schmerzsymptomatik, großer Hilfebedürftigkeit, 100% Erwerbsunfähigkeit und Aufgabe eines Studiums ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 EUR angemessen. 2. Dieses ist um 30.000 EUR wegen des Regulierungsverhaltens der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu erhöhen, das dadurch gekennzeichnet war, dass über mehr als fünf Jahre Abschlagsbeträge lediglich auf das Schmerzensgeld gezahlt wurden und trotz auf der Hand liegender 100%iger Eintrittspflicht die materiellen Schäden zunächst nicht reguliert wurden.

Tenor