OLG Köln - Beschluss vom 28.07.2017
19 U 50/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 02.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 309/15

Höhe des Schmerzensgeldes bei mangelhafter Ausführung eines Permanent-Make-ups

OLG Köln, Beschluss vom 28.07.2017 - Aktenzeichen 19 U 50/17

DRsp Nr. 2017/16646

Höhe des Schmerzensgeldes bei mangelhafter Ausführung eines Permanent-Make-ups

1. Beeinträchtigungen, die nicht über das hinausgehen, was übliche Folge der Erstellung eines Permanent-Make-ups ist, rechtfertigen allenfalls unter dem Gesichtspunkt ein Schmerzensgeld, dass die Ausführung mangelhaft war und deshalb keine wirksame Einwilligung vorlag. 2. Bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen sind jedoch Laser-Behandlungen zur Korrektur des Lidstrichs und zur Entfernung der Farbausläufe. 3. Solange eine - etwa gem. § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB - tatbestandsmäßige erhebliche dauerhafte Entstellung nicht vorliegt, ist allenfalls ein Schmerzensgeld in Höhe von 600 EUR angemessen.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 02.03.2017 - 1 O 309/15 - durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 1;

Gründe

I.