OLG Brandenburg - Urteil vom 10.11.2022
12 U 45/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 253; BGB § 611;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 15.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 314/15

Höhe des Schmerzensgeldes bei nicht erkannter Dislokation im rechten atlanto-occipitalen Gelenk und daraus resultierender chronischer Verrenkungsstellung 10 0/C1 mit Funktionsdefizit und deutlicher Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.11.2022 - Aktenzeichen 12 U 45/17

DRsp Nr. 2023/1392

Höhe des Schmerzensgeldes bei nicht erkannter Dislokation im rechten atlanto-occipitalen Gelenk und daraus resultierender chronischer Verrenkungsstellung 10 0/C1 mit Funktionsdefizit und deutlicher Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule

1. Es stellt ein Befunderhebungsfehler dar, wenn der behandelnde Arzt nach erheblicher Gewalteinwirkung auf den Kopf des Patienten kein CT des Schädels und der Halswirbelsäule anordnet. 2. Dies führt zu einer Umkehr der Beweislast, wenn die Erhebung der gebotenen Befunde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein medizinisch positives und deshalb aus medizinischer Sicht reaktionspflichtiges Ergebnis gehabt hätte. 3. Bei nicht erkannter Dislokation im rechten atlanto-occipitalen Gelenk und daraus resultierender chronischer Verrenkungsstellung C0/C1 mit Funktionsdefizit und deutlicher Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule ist ein Schmerzensgeld i.H.v. 15.000 € angemessen.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.02.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 14 O 314/15 teilweise abgeändert.