OLG Brandenburg - Urteil vom 01.12.2016
12 U 222/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 02.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 257/12

Höhe des Schmerzensgeldes fehlerhafter Implantation einer Kniegelenksprothese mit Behandlungsverlängerung um 9 Monate und Notwendigkeit einer Revisionsoperation

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.12.2016 - Aktenzeichen 12 U 222/15

DRsp Nr. 2018/10291

Höhe des Schmerzensgeldes fehlerhafter Implantation einer Kniegelenksprothese mit Behandlungsverlängerung um 9 Monate und Notwendigkeit einer Revisionsoperation

Kommt es aufgrund einer fehlerhaften Implantation einer Kniegelenksprothese mit einer Valgusfehlstellung von 13,55° zu einer Behandlungsverlängerung um neun Monate und zur Notwendigkeit einer Revisionsoperation sowie einer anschließenden erneuten Reha-Maßnahme, ist ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro angemessen.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 3. Dezember 2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder - 14 O 257/12 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.09.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung resultierenden weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder bereits übergegangen sind.