LAG Köln - Beschluss vom 16.06.2016
4 Ta 117/16
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 07.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 20/16
ArbG Aachen, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 20/16

Höhe des Streitwerts eines Einigungsstelleneinsetzungsverfahrens

LAG Köln, Beschluss vom 16.06.2016 - Aktenzeichen 4 Ta 117/16

DRsp Nr. 2016/11951

Höhe des Streitwerts eines Einigungsstelleneinsetzungsverfahrens

Anwendung des Streitwertkatalogs auf Verfahren nach § 100 ArbGG

1. Sind vor Einsetzung einer Einigungsstelle Vorfragen wie die Bestimmtheit des Antrags, die Frage ob der Regelungsgegenstand durch ein weiteres vor dem Arbeitsgericht geführtes Beschlussverfahren erledigt ist und die Frage, ob ausreichend innerbetrieblich vorverhandelt worden sei, ist der Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG auszuschöpfen. 2. Nimmt der Streit um die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer in der Verfahrensakte nur einen eher geringen Umfang ein, so ist es nicht gerechtfertigt, von den Ansätzen des Streitwertkatalogs (hier: "grundsätzlich" ein Viertel des Hilfswertes) für den Streit um die Person des Vorsitzenden und für den Streit um die Anzahl der Beisitzer abzuweichen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) werden die - gleichlautenden - Streitwertbeschlüsse des Arbeitsgerichts Aachen vom 07.04.2016 und vom 27.04.2016 (6 BV 20/16) abgeändert:

Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2;

Gründe