Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von restlichem Urlaubsgeld in Anspruch.
Der am 30.10.1969 geborene Kläger ist seit dem 15.02.1990 bei der Beklagten als Galvanohelfer tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 15.02.1990, in dem es u.a. heißt:
...
2. Für das Arbeitsverhältnis gelten die für das Galvanohandwerk jeweils gültigen Bestimmungen
- des Rahmen- bzw. Manteltarifvertrages
- des Lohn- bzw. Akkordtarifvertrages
- des tariflichen Arbeitszeitabkommens
- sowie ggf. weiterer einschlägiger Tarifverträge
- bei tariflosem Zustand gelten die vereinbarten Tarifverträge weiter.
...
In dem Manteltarifvertrag (Handwerk) für Graveure, Galvaniseure, Gürtler und verwandten Berufen für die Bundesrepublik Deutschland vom 31.10.1994 (
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|