LAG Hamm - Urteil vom 11.05.2005
18 Sa 50/05
Normen:
MTV für Graveure, Galvaniseure, Gürtler und verwandten Berufen der BRD vom 31.10.1994 § 8 Ziffer 6.1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1336/04

Höhe des tariflichen Urlaubsgeldes, Auslegung eines Tarifvertrags

LAG Hamm, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen 18 Sa 50/05

DRsp Nr. 2005/9450

Höhe des tariflichen Urlaubsgeldes, Auslegung eines Tarifvertrags

»Bei der Auslegung des § 8 Ziffer 6.1 des Manteltarifvertrags für Graveure, Galvaniseure, Gürtler und verwandten Berufen der BRD vom 31.10.1994 ergibt sich schon aus dem Wort-laut der tariflichen Vorschrift, dass alle Arbeitnehmer ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 50 v.H. ihres durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes erhalten sollen«

Normenkette:

MTV für Graveure, Galvaniseure, Gürtler und verwandten Berufen der BRD vom 31.10.1994 § 8 Ziffer 6.1 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von restlichem Urlaubsgeld in Anspruch.

Der am 30.10.1969 geborene Kläger ist seit dem 15.02.1990 bei der Beklagten als Galvanohelfer tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 15.02.1990, in dem es u.a. heißt:

...

2. Für das Arbeitsverhältnis gelten die für das Galvanohandwerk jeweils gültigen Bestimmungen

- des Rahmen- bzw. Manteltarifvertrages

- des Lohn- bzw. Akkordtarifvertrages

- des tariflichen Arbeitszeitabkommens

- sowie ggf. weiterer einschlägiger Tarifverträge

- bei tariflosem Zustand gelten die vereinbarten Tarifverträge weiter.

...

In dem Manteltarifvertrag (Handwerk) für Graveure, Galvaniseure, Gürtler und verwandten Berufen für die Bundesrepublik Deutschland vom 31.10.1994 (MTV) ist in § 8 Ziffer 6 u.a. Folgendes geregelt: