BSG - Urteil vom 13.12.2005
B 2 U 25/04 R
Normen:
SGB V § 47 Abs. 1 § 47 Abs. 2 ; SGB VII § 45 Abs. 1 § 46 § 47 Abs. 1 § 47 Abs. 5 § 81 § 83 S. 1 § 84 ;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen - L 16/12 U 7/02 - 12.08.2004,
SG Bremen, vom 11.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 105/01

Höhe des Verletztengeldes aus der gesetzlichen Unfallversicherung für pflichtversicherten Unternehmer

BSG, Urteil vom 13.12.2005 - Aktenzeichen B 2 U 25/04 R

DRsp Nr. 2006/20406

Höhe des Verletztengeldes aus der gesetzlichen Unfallversicherung für pflichtversicherten Unternehmer

Ein nach der Satzung des Unfallversicherungsträgers pflichtversicherter Unternehmer, der infolge dieser Tätigkeit eine Berufskrankheit erlitten hat, hat Anspruch auf Verletztengeld, dessen Höhe sich nach seinem unter Berücksichtigung des § 84 SGB VII berechneten Jahresarbeitsverdienst bestimmt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 47 Abs. 1 § 47 Abs. 2 ; SGB VII § 45 Abs. 1 § 46 § 47 Abs. 1 § 47 Abs. 5 § 81 § 83 S. 1 § 84 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe des Verletztengeldes des am 9. Januar 2000 verstorbenen Versicherten C R .

Der Versicherte, der mit der Klägerin verheiratet war, war seit 1969 als selbstständiger Fuhrunternehmer und dabei in der Zeit von 1973 bis 1984 asbestexponiert tätig. Im März 1999 erkrankte er an einem Bronchialkarzinom und war wegen der Folgen dieser von der Beklagten später mit Bescheid vom 11. Mai 2000 als Berufskrankheit (BK) nach Nr 4104 der Anlage zur anerkannten Erkrankung vom 16. März 1999 bis zu seinem Tode arbeitsunfähig. Nach § Abs Nr des Siebten Buches Sozialgesetzbuch () iVm § der Satzung der Beklagten war er damals als Unternehmer mit einer Versicherungssumme von 39.000 DM pflichtversichert; im Jahre 1984 betrug die Versicherungssumme 30.000 DM, eine Zusatzversicherung bestand nicht.