LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.11.2017
8 Sa 477/17
Normen:
BGB § 288 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 03.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1272/16

Höhe des Verzugsschadens bei Verzug des Arbeitgebers mit der Zahlung des ArbeitsentgeltsAnwendbarkeit der Verzugspauschale

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2017 - Aktenzeichen 8 Sa 477/17

DRsp Nr. 2018/2024

Höhe des Verzugsschadens bei Verzug des Arbeitgebers mit der Zahlung des Arbeitsentgelts Anwendbarkeit der Verzugspauschale

Die Regelung des § 288 Abs. 5 BGB findet auch auf Zahlungsansprüche aus einem Arbeitsverhältnis Anwendung.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 03.05.2017 - Az. 1 Ca 1272/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugunsten der Beklagten zugelassen, soweit sie zur Zahlung der Verzugspauschale (Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteilstenors) verurteilt wurde. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 288 Abs. 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer monatlichen "Besitzstandszulage" in Höhe von 128,23 € brutto sowie die Zahlung von Verzugspauschalen.