OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.12.2017
3 U 159/16
Normen:
BGB § 765 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 286;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 18.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 30/16

Höhe des Verzugsschadens im Zusammenhang mit der Übernahme einer Bürgschaft

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.12.2017 - Aktenzeichen 3 U 159/16

DRsp Nr. 2018/15254

Höhe des Verzugsschadens im Zusammenhang mit der Übernahme einer Bürgschaft

1. Zu den ersatzfähigen Schäden im Rahmen eines Anspruches aus §§ 286, 280, 765 Abs. 1 BGB können auch Aufwendungen des Geschädigten gehören, die dieser einem Dritten gegenüber erbracht hat2. Begleicht oder anerkennt der Geschädigte Forderungen Dritter, ohne deren Berechtigung mit der gebotenen Sorgfalt zu überprüfen, trägt er im folgenden Freistellungs- oder Regressprozess die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit der Aufwendungen.

Tenor

In dem Rechtsstreit (...)

weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat in der Sache indes keine Aussicht auf Erfolg. Sie hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs.2 ZPO).

Normenkette:

BGB § 765 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 286;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt Ersatz eines Verzugsschadens im Zusammenhang mit der Übernahme einer Bürgschaft durch die Beklagte.

1. 2.