BSG - Beschluss vom 06.11.2018
B 13 R 350/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 13.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 1049/16
SG Düsseldorf, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 48 R 1680/14

Höhe einer RegelaltersrenteGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 06.11.2018 - Aktenzeichen B 13 R 350/17 B

DRsp Nr. 2019/655

Höhe einer Regelaltersrente Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Für die Höhe einer Rente ist nicht ausschlaggebend, wie hoch das Entgelt in einer bestimmten Beschäftigung bei Renteneintritt ist, sondern allein das Verhältnis zwischen dem in einem bestimmten Jahr erzielten Entgelt und dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten im selben Jahr.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 2017 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I