BSG - Beschluss vom 15.07.2020
B 12 KR 3/20 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 27.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 308/19
SG Dresden, vom 13.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 KR 1016/15

Höhe eines Beitrags zur freiwilligen Krankenversicherung und sozialen PflegeversicherungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 15.07.2020 - Aktenzeichen B 12 KR 3/20 BH

DRsp Nr. 2020/12783

Höhe eines Beitrags zur freiwilligen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. März 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Der Kläger ist seit 1.7.1991 aufgrund einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten. 2003 erlitt er einen Arbeitsunfall mit nachfolgender Arbeitsunfähigkeit. Seitdem ist die Höhe seines Beitrags zur freiwilligen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung immer wieder zwischen den Beteiligten streitig gewesen.

Gegenstand des diesem Verfahren zugrunde liegenden Rechtsstreits ist die Höhe seines Beitrags für Juni 2014, den die Beklagte aufgrund einer jährlichen Einkommensanfrage nach der Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von 352,99 Euro festsetzte . Für die Zeit ab 1.7.2014 setzte die Beklagte den Beitrag des Klägers mit Bescheid vom 31.7.2014 auf der Basis von Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze auf 686,48 Euro fest, weil der Kläger den Einkommenssteuerbescheid für 2012 nicht eingereicht habe.