BSG - Beschluss vom 12.06.2018
B 10 EG 1/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 1071
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 06.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 EG 22/14
SG Marburg, vom 27.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 EG 3/13

Höhe eines ElterngeldanspruchsBerücksichtigung der Zuwendungen aus einem StipendiumGenügen der Darlegungspflicht für eine NichtzulassungsbeschwerdeGeltendmachung eines Verfassungsverstoßes

BSG, Beschluss vom 12.06.2018 - Aktenzeichen B 10 EG 1/18 B

DRsp Nr. 2018/9318

Höhe eines Elterngeldanspruchs Berücksichtigung der Zuwendungen aus einem Stipendium Genügen der Darlegungspflicht für eine Nichtzulassungsbeschwerde Geltendmachung eines Verfassungsverstoßes

1. Mindestvoraussetzung der Darlegung bzw. Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes ist die Schilderung des der LSG-Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts. 2. Zur Geltendmachung eines Verfassungsverstoßes reicht die bloße Benennung angeblich verletzter Grundrechte nicht aus. 3. Vielmehr ist unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den gerügten Verfassungsnormen bzw. -prinzipien in substanzieller Argumentation darzulegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. 4. Erforderlich ist weiter die Darlegung, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten und in unzulässiger Weise verletzt hat.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 6. November 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I