BSG - Beschluss vom 17.08.2022
B 6 KA 36/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 16.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KA 22/17
SG Dresden, vom 02.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 135/14

Höhe vertragsärztlichen HonorarsGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 17.08.2022 - Aktenzeichen B 6 KA 36/21 B

DRsp Nr. 2022/13488

Höhe vertragsärztlichen Honorars Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6381,52 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Im Streit steht die Höhe vertragsärztlichen Honorars für das Quartal 3/2013.

Die Klägerin ist Trägerin eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ). Im streitgegenständlichen Zeitraum unterhielt das MVZ Standorte in C und F . Am Sitz des MVZ in C beschäftigte die Klägerin zwei Allgemeinmediziner, einen Chirurgen und einen fachärztlich tätigen Internisten. Am Sitz des MVZ in F war ein weiterer Chirurg tätig.