BSG - Urteil vom 14.06.2018
B 4 AS 23/17 R
Normen:
SGB II §§ 19 ff.; SGB II §§ 7 ff.; SGB II § 22;
Fundstellen:
NZS 2019, 35
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 06.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 106/14
SG Kiel, vom 03.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 1924/10

Höhe von Alg IIAnwendung des Kopfteilprinzips bei der gemeinsamen Nutzung einer Wohnung durch mehrere PersonenZuweisung eines individuellen Bedarfs für Unterkunft und Heizung in grundsätzlich gleicher Höhe

BSG, Urteil vom 14.06.2018 - Aktenzeichen B 4 AS 23/17 R

DRsp Nr. 2018/16719

Höhe von Alg II Anwendung des Kopfteilprinzips bei der gemeinsamen Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen Zuweisung eines individuellen Bedarfs für Unterkunft und Heizung in grundsätzlich gleicher Höhe

Wenn ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft bewusst keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellt, führt dies nicht zur Erhöhung der Kopfteile der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.

1. Die Anwendung des Kopfteilprinzips bei der gemeinsamen Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen gewährleistet die grundsicherungsrechtliche Zuweisung individueller Bedarfe für alle Personen, so dass Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht nur für Personen anerkannt werden, die zu Zahlungen für Unterkunft und Heizung schuldrechtlich gegenüber Dritten verpflichtet sind, sondern ebenso für rechtlich hierzu nicht Verpflichtete. 2. Durch die Anwendung des Kopfteilprinzips auf alle gemeinsam eine Wohnung nutzenden Personen wird die Zuweisung eines individuellen Bedarfs für Unterkunft und Heizung in grundsätzlich gleicher Höhe erreicht. 3. Die Aufteilung der Aufwendungen pro Kopf und im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind oder nicht.