Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld für die Zeit vom 8. August 2015 bis zum 30. November 2016.
Der 1968 geborene Kläger, seit Juni 2015 geschieden und seit Oktober 2015 wieder verheiratet, war nach den Angaben einer Schweizer Arbeitslosenkasse auf dem Vordruck PD U1 ("Zeiten, die für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen sind") vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Juli 2015 in der Schweiz beschäftigt und erzielte im Jahr 2014 einen "Verdienst" von 95.350 CHF bzw. in den Monaten Januar bis Juli 2015 von 65.612 CHF. Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen zum 31. Juli 2015 (Schreiben vom 29. April und 1. Juni 2015) und machte in der am 29. Juli 2015 unterzeichneten Arbeitgeberbescheinigung nähere Angaben zum Bruttomonatslohn des Klägers.
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