BSG - Beschluss vom 14.06.2018
B 12 KR 110/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 06.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 470/16
SG Hannover, vom 15.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 KR 22/15

Höhe von Beiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen PflegeversicherungBerücksichtigung einer Kapitalleistung aus einer DirektversicherungGeltendmachung eines Verfassungsverstoßes

BSG, Beschluss vom 14.06.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 110/17 B

DRsp Nr. 2018/9321

Höhe von Beiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung Berücksichtigung einer Kapitalleistung aus einer Direktversicherung Geltendmachung eines Verfassungsverstoßes

1. Leistungen, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung erbracht werden, gehören auch dann zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, wenn sie ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitnehmers beruhen. 2. Zur Geltendmachung eines Verfassungsverstoßes reicht die bloße Benennung angeblich verletzter Grundrechte nicht aus. 3. Vielmehr ist unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den gerügten Verfassungsnormen bzw. -prinzipien in substanzieller Argumentation darzulegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 6. September 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I