Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2017 aufgehoben
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Beiträge während der Antragspflichtversicherung des Klägers in der Zeit vom 25. Oktober 2015 bis 23. Oktober 2016.
Der 1968 geborene Kläger verfügt über einen akademischen Abschluss als Diplom-Politikwissenschaftler und war in den letzten Jahren in dem aus der Übersicht auf Bl. 3 und 4 dieses Urteils ersichtlichen Umfang tätig.
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