LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.11.2020
L 14 AL 73/17
Normen:
SGB III § 345b S. 2; SGB III § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 58 AL 303/16

Höhe von Beiträgen während einer AntragspflichtversicherungFestlegung der BezugsgrößeFortführung einer selbständigen Tätigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2020 - Aktenzeichen L 14 AL 73/17

DRsp Nr. 2021/1068

Höhe von Beiträgen während einer Antragspflichtversicherung Festlegung der Bezugsgröße Fortführung einer selbständigen Tätigkeit

§ 345b Satz 2 SGB III ist nicht anwendbar, wenn ein auf Antrag pflichtversicherter selbständig Tätiger im Wesentlichen seine bisherige selbständige Tätigkeit fortführt, auch wenn er sich gleichzeitig ein neues Tätigkeitsfeld erschließen will.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2017 aufgehoben

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 345b S. 2; SGB III § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Beiträge während der Antragspflichtversicherung des Klägers in der Zeit vom 25. Oktober 2015 bis 23. Oktober 2016.

Der 1968 geborene Kläger verfügt über einen akademischen Abschluss als Diplom-Politikwissenschaftler und war in den letzten Jahren in dem aus der Übersicht auf Bl. 3 und 4 dieses Urteils ersichtlichen Umfang tätig.