LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.10.2019
9 Sa 25/19
Normen:
BGB § 611a; BGB § 315; BetrVG § 77;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 25.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 342/18

Höhe von Bonuszahungen aufgrund einer Betriebsvereinbarung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2019 - Aktenzeichen 9 Sa 25/19

DRsp Nr. 2020/2261

Höhe von Bonuszahungen aufgrund einer Betriebsvereinbarung

Auslegung einer Betriebsvereinbarung zur Berechnung eines Bonus.

Ist einem Arbeitnehmer zugesagt, dass er einen Bonus in Höhe eines Prozentsatzes von seinem Jahresgrundgehalt erhält, wenn er die von dem Unternehmen festgelegten Ziele erreicht, so unterliegt die Festsetzung des Bonus im Einzelnen dem billigen Ermessen des Arbeitgebers gem. § 315 Abs. 1 BGB.

Tenor

I.

Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 25. März 2019, 4 Ca 342/18 abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 28.267,38 brutto zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Der Kläger trägt 43 %, die Beklagte 57 % der Kosten des Rechtsstreits.

II.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a; BGB § 315; BetrVG § 77;

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Bonuszahlung an den Kläger für das Jahr 2017.

1. 2.