Die Verfahren B 8 SO 48/19 B und B 8 SO 49/19 B werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen B 8 SO 48/19 B miteinander verbunden (§ 113 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Beschlüssen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2019 und 4. Juli 2019 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit steht die Höhe der Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) im Zeitraum November 2015 bis März 2016.
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