BSG - Urteil vom 25.04.2018
B 8 SO 24/16 R
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 2 ; SGB XII §§ 41 ff. ; SGB XII § 82 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
NZS 2018, 787
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 29/14
SG Hildesheim, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 SO 162/11

Höhe von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei ErwerbsminderungAnrechnung von EinkommenKein erhöhter Freibetrag allein aufgrund des Alters

BSG, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 24/16 R

DRsp Nr. 2018/10804

Höhe von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Anrechnung von Einkommen Kein erhöhter Freibetrag allein aufgrund des Alters

Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass Erwerbseinkommen bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII infolge geringerer gesetzlicher Freibeträge umfassender berücksichtigt wird als bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

1. Nach Sinn und Zweck des § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII ist es nicht zulässig, allein aufgrund des Alters einen erhöhten Freibetrag für Einkünfte aus einer ausgeübten Tätigkeit einzuräumen; dies wäre ohne zusätzliche Umstände systemwidrig.2. Es ist vielmehr durch sachliche Gründe gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber die Berücksichtigung von Erwerbseinkommen im SGB-II -Leistungsbezug anders behandelt als im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. April 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 19 Abs. 2 ; SGB XII §§ 41 ff. ; SGB XII § 82 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I

Im Streit sind höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem () für die Zeit von Juni bis Dezember 2011.