BSG - Urteil vom 25.04.2018
B 8 SO 23/16 R
Normen:
SGG § 170 Abs. 2 S. 2 ; SGG § 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 04.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 SO 130/15
SG Speyer, vom 23.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 SO 105/15

Höhe von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei ErwerbsminderungWiedereinsetzung in eine versäumte KlagefristStörung des Faxeingangs bei GerichtWahl eines anerkannten Übermittlungsmediums

BSG, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 23/16 R

DRsp Nr. 2018/10803

Höhe von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Wiedereinsetzung in eine versäumte Klagefrist Störung des Faxeingangs bei Gericht Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums

1. Mit der fristwahrenden Abgabe einer Klageschrift ua bei einer anderen inländischen Behörde ist keine naheliegende Möglichkeit der Übermittlung an das zuständige Gericht aufgezeigt, die ein Rechtsanwalt bei einer von ihm nicht zu vertretenen Störung des üblichen Übertragungswegs zur Wahrung eigener Sorgfaltspflichten nutzen müsste. 2. Bei einer unzulässigen Klage kann ein abändernder oder ersetzender Verwaltungsakt zum Gegenstand des laufenden Verfahrens werden, über den durch Sachurteil zu entscheiden ist.

1. Die aus den technischen Gegebenheiten des Kommunikationsmittels Telefax herrührenden besonderen Risiken dürfen nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden; dies gilt insbesondere für Störungen des Empfangsgeräts des Gerichts.2. Mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer hat der Nutzer das seinerseits zur Fristwahrung Erforderliche getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis zum Ablauf der Frist zu rechnen ist.