BSG - Beschluss vom 10.10.2017
B 5 R 251/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 24.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 907/14
SG Detmold, vom 18.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 1588/11

Höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen ArbeitslosigkeitVerfahrensrügeVerstoß gegen die tatrichterliche SachaufklärungspflichtFormgerechte BegründungVerbot von Überraschungsentscheidungen

BSG, Beschluss vom 10.10.2017 - Aktenzeichen B 5 R 251/17 B

DRsp Nr. 2017/16421

Höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit Verfahrensrüge Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht Formgerechte Begründung Verbot von Überraschungsentscheidungen

1. Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht kommen nur in Betracht, wenn das LSG einen Beweisantrag ohne hinreichende Begründung übergangen hat. 2. Wird eine Verletzung des § 103 SGG gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, auf Grund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können.