BSG - Beschluss vom 30.06.2020
B 14 AS 118/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 26.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 366/18
SG Speyer, vom 24.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 2199/14

Höhere Leistungen nach dem SGB IIGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 30.06.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 118/20 B

DRsp Nr. 2020/10827

Höhere Leistungen nach dem SGB II Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. November 2019 - L 3 AS 366/18 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Vorliegend sind höhere Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum Juni 2014 bis Mai 2015 streitig.

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet 160a Abs 2 Satz 3 SGG).