BSG - Beschluss vom 05.08.2020
B 4 AS 6/20 R
Normen:
SGG § 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 414/17
SG Hannover, vom 08.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 5202/14

Höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Kosten der Unterkunft und HeizungWiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

BSG, Beschluss vom 05.08.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 6/20 R

DRsp Nr. 2020/12780

Höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Kosten der Unterkunft und Heizung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. August 2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt im Wege eines Überprüfungsverfahrens höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Kosten der Unterkunft und Heizung bezogen auf einen Zeitraum, in dem der Beklagte diese wegen einer Sanktion gegen den mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Sohn gekürzt hat (Bescheid vom 22.9.2014; Widerspruchsbescheid vom 12.11.2014). Während sie mit ihrer Klage vor dem SG erfolgreich war (Urteil vom 8.3.2017), hat das LSG die Klage unter Aufhebung des Urteils des SG abgewiesen (Urteil vom 27.8.2019). Gegen das ihr am 9.10.2019 zugestellte Urteil des LSG hat die Klägerin am 14.10.2019 Revision eingelegt; sie hat diese jedoch erst mit einem am 6.1.2020 beim BSG eingegangenen Schriftsatz begründet und beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung des Antrags zur Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren.