Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. August 2019 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt im Wege eines Überprüfungsverfahrens höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Kosten der Unterkunft und Heizung bezogen auf einen Zeitraum, in dem der Beklagte diese wegen einer Sanktion gegen den mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Sohn gekürzt hat (Bescheid vom 22.9.2014; Widerspruchsbescheid vom 12.11.2014). Während sie mit ihrer Klage vor dem
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