Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I
Zwischen den Beteiligten ist im Überprüfungsverfahren streitig, ob der Kläger eine höhere Regelaltersrente unter Anerkennung weiterer Kindererziehungszeiten (KEZ) und Berücksichtigungszeiten (KBZ) für die Zeit 1981 bis 1993 für seine beiden in Kasachstan geborenen (1981 und 1986) und aufgezogenen Kinder beanspruchen kann. Ein entsprechender Antrag der Beigeladenen wurde für den streitbefangenen Zeitraum abgelehnt, weil sie nicht als Spätaussiedlerin nach §
II
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