BSG - Beschluss vom 24.11.2020
B 5 R 172/20 B
Normen:
FRG § 28b; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 3071/18
SG Karlsruhe, vom 26.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 590/17

Höhere Regelaltersrente unter Anerkennung weiterer Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten in KasachstanGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 24.11.2020 - Aktenzeichen B 5 R 172/20 B

DRsp Nr. 2021/1897

Höhere Regelaltersrente unter Anerkennung weiterer Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten in Kasachstan Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

FRG § 28b; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist im Überprüfungsverfahren streitig, ob der Kläger eine höhere Regelaltersrente unter Anerkennung weiterer Kindererziehungszeiten (KEZ) und Berücksichtigungszeiten (KBZ) für die Zeit 1981 bis 1993 für seine beiden in Kasachstan geborenen (1981 und 1986) und aufgezogenen Kinder beanspruchen kann. Ein entsprechender Antrag der Beigeladenen wurde für den streitbefangenen Zeitraum abgelehnt, weil sie nicht als Spätaussiedlerin nach § 4 BVFG anerkannt ist. Mit Urteil vom 23.6.2020 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers verneint und seine Berufung gegen das Urteil des SG Karlsruhe vom 26.6.2018 zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht (Schriftsätze vom 23.9.2020 und 16.11.2020).

II