BSG - Beschluss vom 04.08.2022
B 5 R 77/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 08.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 3103/21
SG Karlsruhe, vom 21.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 3493/20

Höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung weiterer Kindererziehungs- und BerücksichtigungszeitenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 04.08.2022 - Aktenzeichen B 5 R 77/22 B

DRsp Nr. 2022/13807

Höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung weiterer Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. März 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung weiterer Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten.

Die 1955 geborene Klägerin reiste 1974 aus dem heutigen Bosnien und Herzegowina in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie und ihr Ehemann, der hier auf Grundlage eines Anwerbeabkommens beschäftigt war, waren ab dem 15.5.1974 in B polizeilich gemeldet. Am 27.9.1974 wurde die Tochter S geboren, nach Mitteilung der Klägerin in Bosnien. Vom 1.10.1974 bis zum 15.2.1975 hielten die Klägerin und S sich in Bosnien auf. Am 25.4.1978 wurde die Tochter E geboren, nach Mitteilung der Klägerin in der Bundesrepublik. Ab dem 12.9.1989 war die Klägerin im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung. Ob und ggf über welchen Aufenthaltstitel sie zuvor verfügt hatte, hat sich nicht ermitteln lassen. Die Klägerin wurde auf Antrag vom 28.9.1993 zum 9.11.1995 eingebürgert.