BSG - Beschluss vom 18.11.2020
B 13 R 189/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 674/17
SG Freiburg, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 2650/15

Höhere Rente unter Anwendung eines günstigeren ZugangsfaktorsVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 18.11.2020 - Aktenzeichen B 13 R 189/19 B

DRsp Nr. 2021/1917

Höhere Rente unter Anwendung eines günstigeren Zugangsfaktors Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Durch Urteil vom 27.6.2019 hat das LSG Baden-Württemberg die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Freiburg vom 7.2.2017 zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Verfahrensmängel(Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG).

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig.