BSG - Beschluss vom 16.07.2020
B 13 R 240/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 598/19
SG Freiburg, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 5382/18

Höhere Rente unter Bewertung von Zeiten der Ausbildung in Schule und Hochschule im Rahmen der begrenzten GesamtleistungsbewertungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 16.07.2020 - Aktenzeichen B 13 R 240/19 B

DRsp Nr. 2020/13226

Höhere Rente unter Bewertung von Zeiten der Ausbildung in Schule und Hochschule im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. September 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Im Streit steht eine höhere Rente der Klägerin unter Bewertung von Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung von September 1969 bis April 1976 im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung.

Der beklagte Rentenversicherungsträger hat Schul- und Hochschulzeiten der Klägerin - wie nach § 74 Satz 4 SGB VI vorgesehen - keine Entgeltpunkte im Rahmen der Rentenberechnung zugeordnet. Hiergegen wendet sich die Klägerin und ist damit sowohl im Widerspruchs-, als auch Klage- und Berufungsverfahren erfolglos geblieben (Urteil des LSG vom 24.9.2019). Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.

Mit ihrer Beschwerde zum BSG begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision gegen das zuvor benannte Urteil des LSG und macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

II