Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. September 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Im Streit steht eine höhere Rente der Klägerin unter Bewertung von Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung von September 1969 bis April 1976 im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung.
Der beklagte Rentenversicherungsträger hat Schul- und Hochschulzeiten der Klägerin - wie nach § 74 Satz 4 SGB VI vorgesehen - keine Entgeltpunkte im Rahmen der Rentenberechnung zugeordnet. Hiergegen wendet sich die Klägerin und ist damit sowohl im Widerspruchs-, als auch Klage- und Berufungsverfahren erfolglos geblieben (Urteil des LSG vom 24.9.2019). Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.
Mit ihrer Beschwerde zum
II
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