LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 13.06.2023
2 Sa 176/22
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; TVÜ-L § 29a; TV-L Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 S. 1 Hs. 2; TV EntgO-L § 11;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 06.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 109/22

Höhergruppierung bei gleichbleibender Tätigkeit mit höherer BewertungKeine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke in § 17 Abs. 4 TV-LHöhergruppierung von Lehrkräften nach § 17 Abs. 4 TV-LKeine Mitnahme der in der bisherigen Entgeltgruppe erreichten Stufe bei HöhergruppierungWeiter Gestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien bei ihrer NormsetzungAllgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz als Grenze der Tarifautonomie

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.06.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 176/22

DRsp Nr. 2023/15659

Höhergruppierung bei gleichbleibender Tätigkeit mit höherer Bewertung Keine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke in § 17 Abs. 4 TV-L Höhergruppierung von Lehrkräften nach § 17 Abs. 4 TV-L Keine "Mitnahme" der in der bisherigen Entgeltgruppe erreichten Stufe bei Höhergruppierung Weiter Gestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz als Grenze der Tarifautonomie

1. § 17 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz TV-L gilt auch für eine Höhergruppierung bei gleichbleibender, jedoch höher bewerteter Tätigkeit. 2. Es kann nicht von einer unbewussten, ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke ausgegangen werden. Die Tarifvertragsparteien haben sich bei der Höhergruppierung bewusst für die betragsmäßige Stufenzuordnung entschieden und hierfür keine Ausnahme vorgesehen. 3. Die Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz belegt, dass die Tarifvertragsparteien die Höhergruppierung der benannten Lehrkräfte von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13 des TV-L lediglich von der Anwendbarkeit des § 17 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ausnehmen wollten.