LAG Hamm - Urteil vom 27.01.2005
16 Sa 1274/04
Normen:
BGB § 288 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 12.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4193/03

Höhergruppierung einer Altenpflegerin

LAG Hamm, Urteil vom 27.01.2005 - Aktenzeichen 16 Sa 1274/04

DRsp Nr. 2005/6288

Höhergruppierung einer Altenpflegerin

»Für die Frage, ob das Merkmal einer "dreijährigen Ausbildung"in der Anmerkung Nr. 5 zur Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppe 6 PVGP.BAT-KF (B) für die Höhergruppierung einer Altenpflegerin erfüllt ist, kommt es auf die Art der Qualifikation, nicht auf die tatsächliche Dauer der Ausbildung an.«

Normenkette:

BGB § 288 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die am 22.02.1966 geborene, verheiratete Klägerin trat am 25.04.1985 in die Dienste des E3xxxxxxxxxxx P3xxxxx-W3xxxx e. V. ein, einem Träger diakonischer Einrichtungen. Die Arbeitsvertragsparteien vereinbarten die Geltung des BAT-KF. In der Zeit vom 01.04.1997 bis 26.03.2001 absolvierte die Klägerin eine vierjährige berufsbegleitende Ausbildung in der Altenpflege am Fachseminar der Westfälischen Diakonissenanstalt Sarepta in Teilzeit. Die Abschlussprüfung bestand sie am 23.03.2001. Durch Urkunde der Bezirksregierung Detmold vom 02.04.2001 wurde ihr die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "staatlich anerkannte Altenpflegerin" verliehen (Bl. 23 d. A.). Nach Vorlage dieser Urkunde sowie ihres Abschlusszeugnisses beim E3xxxxxxxxxxx P3xxxxx-W4xx teilte dieses mit Schreiben vom 11.04.2001 der Klägerin folgendes mit:

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