BSG - Beschluss vom 12.12.2018
B 6 KA 38/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 18.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 24/16
SG München, vom 22.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KA 212/13

Honorar für ambulante NotfallbehandlungenGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenNotfallbehandlung von Versicherten durch Nichtvertragsärzte

BSG, Beschluss vom 12.12.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 38/18 B

DRsp Nr. 2019/1420

Honorar für ambulante Notfallbehandlungen Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Notfallbehandlung von Versicherten durch Nichtvertragsärzte

1. Die Notfallbehandlung von Versicherten durch Nichtvertragsärzte - und damit auch in Notfallambulanzen von Krankenhäusern - ist der vertragsärztlichen Versorgung zuzurechnen.2. Der Vergütungsanspruch für Notfallbehandlungen folgt dem Grunde und der Höhe nach den Vorschriften des Vertragsarztrechts über die Honorierung ärztlicher Leistungen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 77 498 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I