Die Berufung des Klägers gegen das am 13.02.2020 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
I.
Der Kläger begehrt Honorar für Planungsleistungen für ein von den Beklagten errichtetes Mehrfamilienhaus. Die Beklagten sind Gesellschafter bzw. Geschäftsführer der A..., die früher unter B... (nachfolgend: C...) firmierte. Die C... stand wegen anderer Bauvorhaben in Geschäftsbeziehungen zum Kläger bzw. der D... (nachfolgend: E...).
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